Gericht rügt Test für Asylbewerber
Eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie hatte Anfang 2013 in der Schweiz Asyl beantragt. Sie habe an die Tür eines chinesischen Militärbüros in Tibet das Bild des Dalai Lama und ein Plakat mit dem Slogan «Freiheit für Tibet» geklebt. In der Folge sei sie verhaftet, monatelang festgehalten und misshandelt worden.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zweifelte am Wahrheitsgehalt der Geschichte, weil die Frau spezifische Fragen zu Land und Alltag offenbar unbefriedigend beantwortete. Sie konterte mit dem Hinweis, viele Frauen in Tibet seien ungebildet, ihr Wissen beschränke sich auf Kinder, Feld und Küche. Sie sei aber bereit, ihre Kenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse unter Beweis zu stellen.
Kein Sprachtest durchgeführt
Auf die Lingua-Analyse war bei der Frau aber verzichtet worden. Bei dieser Analyse wird der Sprachgebrauch durch Fachleute lexikalisch, phonologisch, syntaktisch und morphologisch analysiert, um auf die Herkunft einer Person zu schliessen. Die Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse indessen war nicht von einer Person vorgenommen worden, die vom SEM unabhängig ist und über entsprechendes Fachwissen verfügt, sondern von einer amtsinternen Person im Rahmen der normalen Anhörung. Das SEM sprach gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von einer Praxisänderung bei der Behandlung von Gesuchen tibetischer Asylsuchender.
Die Praxisänderung dürfte mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai letzten Jahres zusammenhängen. Damals hatte das Gericht entschieden, dass nur Tibeterinnen und Tibeter die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, die unter chinesischer Herrschaft lebten. Exil-Tibeter hingegen, die zuvor in Nepal oder Indien gelebt hätten, dürften an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückgeschafft werden. Mit detaillierten Alltagsfragen sollte die geografische Herkunft der Menschen geklärt werden.
Nachdem das SEM das Asylgesuch der Tibeterin abgelehnt und ihre Wegweisung angeordnet hatte, wandte sich die Frau ans Bundesverwaltungsgericht. Die St. Galler Richter haben den Asylentscheid nun aufgehoben. Die «neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie» dürfe zwar grundsätzlich verwendet werden. Im konkreten Fall aber seien die Minimalanforderungen in Bezug auf das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht verletzt worden.
«Pauschal und substanzlos»
Das SEM hatte der Frau lediglich mitgeteilt, ihre Antworten hätten «teilweise nicht zu überzeugen vermocht». Ihre Unkenntnis gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, «die von einer Person ihrer Herkunft vorausgesetzt werden könne», lasse daran zweifeln, dass sie aus China komme. Das Bundesverwaltungsgericht sprach von einer «pauschalen, substanzlosen Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses». So habe die Frau keine Chance, konkrete Einwände gegen die ihr vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Und auch das Gericht habe keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Ablehnung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt sei.
Das SEM, so das Gericht, habe bei der neuen Methode den gleichen Massstab anzuwenden wie bisher bei der Lingua-Analyse. Konkret: Aus dem Bericht müsse klar hervorgehen, welche Fragen gestellt und wie sie beantwortet wurden. Zudem muss im Falle einer unbefriedigenden Antwort aufgeführt werden, was die korrekte Antwort gewesen wäre und weshalb die asylsuchende Person die richtige Antwort hätte kennen können. Weil bei der neuen Methode «kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt», sei die nach Meinung des SEM korrekte Antwort zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Ein Blick in Wikipedia oder ein Lexikon genügen dafür nicht. Das SEM muss sich bei den Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) an den grundlegenden Standards orientieren, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten.
Korrekturen eingeleitet
Das Staatssekretariat für Migration hat nach eigenen Angaben inzwischen «vermehrt solche Anhörungen mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie durchgeführt». Laut Rocco R. Maglio, Mediensprecher des Bundesverwaltungsgerichts, «ist nicht auszuschliessen», dass unter den noch hängigen Beschwerden gegen Asylentscheide auch weitere Beschwerden speziell die neue Befragungsmethode kritisieren.
Das Urteil wurde vom SEM zur Kenntnis genommen. «Wir haben die notwendigen Umsetzungsarbeiten umgehend an die Hand genommen», sagt Sprecherin Lea Wertheimer. Solche vertieften Herkunftsabklärungen durch amtsinterne Mitarbeitende würden schon länger und immer dann durchgeführt, wenn Zweifel an der Herkunft einer Person bestünden. Es handle sich nicht um eine neue Methode. Sprachanalysen sollen, wenn nötig, weiter zum Einsatz kommen. Die Lingua-Analyse sei aber sehr zeitintensiv. Zudem sei es schwierig, Spezialisten mit dem notwendigen Fachwissen zu finden. «Aufgrund der steigenden Gesuchszahlen bietet die vertiefte Herkunftsabklärung anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, das Asylverfahren in einem kürzeren Zeitraum abzuschliessen.»
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