Exilparlament (Chithü)

Ü-Tsang, Kham und Amdo, die drei traditionellen tibetischen Provinzen, wählen je 10 Parlamen-tarierInnen. Die 4 Schulen des tibetischen Buddhismus und die traditionelle Bönanhänger wählen je 2 Vertreter. Zwei Abgeordnete werden aus Europa gewählt und zwei aus Nordamerike inkl. Kanada. Bisher wurden noch 3 aus den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Literatur und gemein-nützige Dienste direkt von seiner Heiligkeit nominiert. Dies ist nicht mehr der Fall. Insgesamt sind es 44 Chitues.

Das Parlament wird durch den Vorsitzenden und dessen Vizev-vorsitzenden geführt. Diese beiden Funktionen werden jeweils von den Abgeordneten unter sich gewählt. Jeder TibeterInnen, welche das 25igste Altersjahr erreicht haben, können vom tibetischen Volk als Volksvertreter ins Parlament gewählt werden. Die Wahlen werden alle 5 Jahre durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle TibeterInnen welche das 18te Altersjahr erreicht haben.

Die Parlamentssessionen werden zweimal jährlich, mit einem Intervall von 6 Monaten, durch-geführt. Seine Heiligkeit der 14. Dalai Lama hat die Befugnis, falls sehr wichtige Angelegenheiten, welche von nationalem Interesse sind, eine ausserordentliche Parlamentssession einzuberufen. Zwischen den beiden Parlamentssitzungen, welche wie erwähnt zweimal jährlich stattfinden, besteht ein permanentes Komitee. Dieses besteht aus 2 Vertretern aus allen Provinzen, ein religiöser Vertreter und ein Mitglied, welches direkt von seiner Heiligkeit nominiert wird.

Als Volksvertreter sind die Mitglieder des Parlamentes aufgefordert, periodisch die tibetischen Gemeinschaften zu besuchen und die vorherrschenden Probleme und Anliegen in den Parlaments-sitzungen wiederum zu thematisieren.

Die Abgeordneten sind ebenfalls mit den Vertretern der jeweiligen Regionalparlamenten in engem Kontakt. Die Statuten sehen vor, dass die Gründung eines Regionalparlamentes nur dann erfolgen kann, wenn die Zahl der tibetischen Bevölkerung mindestens 160 beträgt. Die Funktionsweise der regionalen Parlamentsversammlungen ist die gleiche, wie die des Exilparlaments in Dharamsala. Die örtlichen Regional ParlamentarierInnen sind angehalten die Aktivitäten der jeweiligen Niederlassungen zu beobachten und zu begleiten. Sie sind ebenfalls befugt, bei Bedarf für die jeweiligen Niederlassungen, Gesetze zu erlassen. Die entsprechenden Gesetze müssen durch den jeweiligen Vorsitzenden der örtlichen Volksvertretung implementiert und umgesetzt werden.